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Ratgeber

KV-Dienst-Vertretung nach dem Poolarzt-Urteil: rechtssicher den Dienst abgeben

Nach dem Poolarzt-Urteil des BSG: Wie niedergelassene Ärzte ihren KV-Dienst rechtssicher abgeben – per persönlicher Stellvertretung auf Namen und Rechnung.

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Welche Art von Dienst?

Je nach Auswahl passen wir die nächsten Schritte an.

MR

MeinDienstarzt Redaktion

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Knapp drei Jahre liegt das Urteil des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht von Poolärzten inzwischen zurück und viele niedergelassene Ärzte sind nach wie vor verunsichert, welcher Weg zu wählen ist, um die ärztlichen Bereitschaftsdienste abgeben zu können.

Die persönliche Stellvertretung “auf Namen und Rechnung” des zum Dienst eingeteilten niedergelassenen Arztes ist ein Weg, den die Bereitschaftsdienstordnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen ausdrücklich vorsehen.

Warum herrscht im Bereitschaftsdienst gerade so viel Verunsicherung?

Ausgangspunkt ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 2023 (Az. B 12 R 9/21 R). Das Gericht stufte einen Zahnarzt im zahnärztlichen Notdienst Baden-Württembergs als abhängig beschäftigt ein. Obwohl das Gericht von einer konkreten Einzelfallentscheidung und nicht von einem Grundsatzurteil sprach, waren die Folgen bundesweit spürbar. Mehrere Kassenärztliche Vereinigungen nahmen Poolärzte sicherheitshalber aus dem Dienst: Die KV Niedersachsen suspendierte 160 Genehmigungen mit sofortiger Wirkung, im Saarland wurden rund 150 Poolärzte aus der Versorgung genommen, Baden-Württemberg schloss Notdienstpraxen und kürzte Öffnungszeiten.

Für die KVen geht es dabei um ein erhebliches finanzielles Risiko. Würde eine KV als Arbeitgeber eingestuft, müsste sie für jeden einzelnen zurückliegenden Dienst Sozialversicherungsbeiträge nachträglich abführen, mehrere Jahre rückwirkend.

Bis heute gibt es von Seiten der Politik nach wie vor keine Rechtssicherheit. Die neueste Entwicklung ist, dass die KV Brandenburg Stand Juni 2026 die Dienstübernahme durch Ärztinnen und Ärzte mit Abrechnungsgenehmigung ab dem 1. Januar 2027 bis auf Weiteres aussetzt, um sich selbst und die Ärztinnen und Ärzte vor den möglichen Folgen zu schützen.

Was gilt aktuell für Poolärzte mit Abrechnungsgenehmigung?

Nach deutlicher Kritik aus der Ärzteschaft haben sich die Deutsche Rentenversicherung Bund und der GKV-Spitzenverband darauf verständigt, unter welchen Voraussetzungen Poolärzte im Bereitschaftsdienst als selbstständig gelten. Dazu zählen eine eigene Abrechnungsnummer, über die der Arzt seine Leistungen selbst abrechnet, ein angemessenes Nutzungsentgelt für die KV-Infrastruktur wie der Bereitschaftspraxis oder das zur Verfügung gestellte Fahrzeug samt Fahrer sowie die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen.

Abschließend geregelt ist die Frage damit nicht. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des KV-Dienstes bleibt in Teilen offen, und die Handhabung unterscheidet sich von KV zu KV.

Welche Wege der Dienstabgabe gibt es?

Grundsätzlich stehen niedergelassenen Ärzten drei Wege offen, wenn sie einen KV-Dienst nicht selbst wahrnehmen können.

  • Tausch oder Abgabe unter niedergelassenen Kollegen: Zwei Vertragsärzte einigen sich, melden den Tausch ihrer KV, und die KV schreibt den Dienstplan um. Beide sind im KV-System registriert, deshalb ist dieser Weg unproblematisch.

  • Übernahme durch Poolärzte/Kooperationsärzte: Ärzte mit eigener Abrechnungsgenehmigung der KV übernehmen den Dienst und rechnen ihn selbst ab. Genau dieses Modell steht seit dem BSG-Urteil unter Vorbehalt.

  • Persönliche Stellvertretung: Der niedergelassene Arzt beauftragt selbst einen Vertretungsarzt, der den Dienst als sein Stellvertreter übernimmt. Der Dienst bleibt dabei dem niedergelassenen Arzt zugeordnet.

Wie funktioniert die persönliche Stellvertretung?

Die Bereitschaftsdienstordnungen der KVen sehen vor, dass sich ein Vertragsarzt im Dienst vertreten lassen kann. Der Vertreter sollte sich mindestens im dritten Jahr seiner fachärztlichen Weiterbildung befinden, er braucht eine deutsche Approbation, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung sowie in manchen Bundesländern den Facharztstatus oder eine formale Genehmigung seitens der KV.

Der Vertragsarzt muss außerdem seiner Sorgfaltspflicht nachkommen und sich von den Qualifikationen und der Eignung seiner Vertretung selbst überzeugen, indem er etwa die Approbation vorlegen lässt.

In der Praxis übergibt der niedergelassene Arzt seinem Vertreter, was dieser für den Dienst braucht: ein mobiles Kartenlesegerät, Notfallscheine und Kassenrezepte mit dem Praxisstempel. Der Vertreter handelt während des Dienstes als Stellvertreter. Die Zuordnung des Dienstes und die Abrechnung gegenüber der KV bleiben beim niedergelassenen Arzt. Die genauen Modalitäten der Vertretung, wie etwa die Höhe der Vergütung, regeln beide Seiten im besten Fall mit einem Vertretungsvertrag.

Warum gilt dieser Weg als rechtssicher?

Der entscheidende Unterschied zum Poolarzt-Modell liegt in der Rollenverteilung.

Auftraggeber ist nicht die KV, sondern der niedergelassene Arzt selbst.

Er wählt seinen Vertreter aus und bleibt Inhaber des Dienstes. Die Konstellation, dass die KV als Arbeitgeber eingestuft werden könnte, entsteht hier gar nicht erst. Die Vertretung selbst ist in den Satzungen und Dienstordnungen der KVen ausdrücklich angelegt.

Welche Rolle übernimmt MeinDienstarzt?

MeinDienstarzt vermittelt genau diese persönliche Stellvertretung. Auf der Plattform inserieren niedergelassene Ärzte ihren Dienst kostenlos und finden geprüfte Vertreter mit deutscher Approbation, deutschlandweit für alle 17 Kassenärztlichen Vereinigungen. Juristisch geprüfte Verträge und das automatische Diensttauschformular sorgen dafür, dass die Vertretung sauber dokumentiert ist. Eine Gebühr fällt erst bei erfolgreicher Vermittlung an.

Wer einen Dienst abzugeben hat, kann ihn in wenigen Minuten einstellen und unverbindlich prüfen, welche Vertreter verfügbar sind.