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Ratgeber

KV-Dienst Vergütung in der Steuererklärung richtig angeben

Wie wird die Vergütung aus dem KV-Dienst versteuert? Freiberuflicher Status, Umsatzsteuerbefreiung, Einkommensteuer und Ausnahmen bei Anstellung – alle Infos für Vertretungsärzte.

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Wie wird die Vergütung aus dem KV-Dienst in der Steuererklärung angegeben?

Während der Teilnahme am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst bzw. Notfalldienst zur Versorgung der Patienten sind die Ärztinnen und Vertreter rechtlich freiberuflich tätig. Dieser Status der Notdiensttätigkeit geht vom niedergelassenen Vertragsarzt auf seinen Vertreter über – dies gilt auch dann, wenn der Vertreter im Hauptberuf eigentlich in einem Krankenhaus oder einer Praxis angestellt ist.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist die Vergütung der KV-Dienste gemäß § 4 Nr. 14 UStG als ärztliche Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin grundsätzlich steuerfrei. Diese Steuerbefreiung bedeutet für die Steuerbeurteilung, dass keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss (umsatzsteuerfrei). Der Vertretungsarzt erhält das vereinbarte Bereitschaftsdienstentgelt für seine ärztlichen Leistungen (beispielsweise für Untersuchungen oder Blutentnahmen) somit ohne Abzüge ausbezahlt; Brutto entspricht in diesem Fall dem Netto.

Für die korrekte Steuererklärung beim Finanzamt muss ein Vertretungsarzt am Jahresende sämtliche Honorare für die Übernahme der Dienste bei der Einkommensteuer (gemäß EStG) angeben. Die Abrechnung ist über die Honorarrechnungen und Kontoauszüge lückenlos belegbar, was der allgemeinen Auffassung der Finanzbehörden entspricht.

Gibt es Ausnahmen?

In seltenen Fällen erfolgt die Übernahme der Dienste durch die Vertreter beim dienstabgebenden Arzt (meist ein MVZ) über eine kurzzeitige Anstellung per Arbeitsvertrag.

Ein wesentlicher Nachteil dieser Form der Notdiensttätigkeit ist, dass neben dem Hauptarbeitgeber jede weitere Arbeitszeit automatisch in Lohnsteuerklasse 6 versteuert wird. Das Entgelt, bestehend aus dem Grundlohn und eventuellen Zuschlägen (z. B. für Nachtarbeit), unterliegt dem direkten Steuerabzug durch den dienstabgebenden Arzt in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber. In diesem Szenario wird meist ein Brutto-Satz verhandelt, wobei die Netto-Vergütung beim nächsten Gehaltszahllauf ausgezahlt wird.

Die zu viel gezahlten Steuern aus Lohnsteuerklasse 6 kann sich der Arzt über den Einkommensteuerjahresausgleich vom Finanzamt zurückholen. Sollte es Unstimmigkeiten mit den KVen oder dem Fiskus geben, führen solche Sachverhalte oft zu einem Verfahren vor dem Finanzgericht. Da bereits so manches Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH) die Rechte der Kläger (Ärzte) gestärkt hat, empfiehlt sich bei der Steuererklärung stets die Rücksprache mit einem spezialisierten Steuerberater für Ärzte.